Weniger als die volle Wochenarbeitszeit zu arbeiten wird immer beliebter. Dabei geht es aber nicht immer nur um Eltern, die ihre Kinder betreuen. Auch Mitarbeiter, die Angehörige pflegen, sich ehrenamtlich engagieren oder ihre Work-Life-Balance verbessern wollen, reduzieren immer häufiger die Wochenstunden. Doch wie ist es, wenn eine Teilzeitkraft auf Geschäftsreise gehen muss? Denn egal, wie viele Stunden ein Mitarbeiter im Vertrag stehen hat: Messebesuche, Weiterbildung, Kunden- oder Lieferantentermine gehören auch für Teilzeitkräfte zum regelmäßigen Pflichtprogramm.
Warum Reisen nicht nur Mühe bedeutet
Führungskräfte und Personaler glauben häufig, Teilzeitkräfte würden Geschäftsreisen scheuen. Dabei betonen 49 Prozent der Frauen und 58 der Männer, Geschäftsreisen würden ihren Job sogar besonders attraktiv machen und gleich viele sehen darin eine willkommene Abwechslung zum Alltag. Das sind Ergebnisse der aktuellen Studie „Chefsache Business Travel“. Besonders männliche Angestellte zwischen 35 und 45 Jahren finden Dienstreisen deutlich häufiger attraktiv als jüngere oder ältere Kollegen (56 Prozent). Wenn eine Kollegin/ein Kollege also die perfekte Besetzung für eine Dienstreise wäre, muss sie nicht aus falscher Rücksicht davon ausgeschlossen werden, nur weil sie keine vollen 40 Stunden im Büro ist.
Unterstützung anbieten
Wichtig ist es dabei, die Teilzeit-Mitarbeiter, die auf Reisen gehen sollen, bei ihrem zumeist größeren Organisations- und Planungsaufwand zu unterstützen. Ein Zuschuss zur Kinderbetreuung oder ein Diensthandy, von dem aus der Kontakt zu den Angehörigen gehalten werden kann, sind geeignete Maßnahmen. Es müssen aber nicht nur finanzielle oder materielle Anreize sein. Beispielsweise kann ihnen ein längerer Planungszeitraum gewährt werden und es ist sinnvoll, auf Wünsche einzugehen – etwa die schnellere Verbindung anzubieten, damit vor Abfahrt oder Abflug noch das Kind zum Kindergarten gebracht werden kann. Eine offene Kommunikation ist dabei schon der halbe Erfolg.
Aber auch die rechtlichen Fakten rund um Geschäftsreisen von Teilzeitkräften sollten berücksichtigt werden.
Fakten: Reisezeit, Vergütung und Co.
Wenn ein Arbeitnehmer normalerweise nicht den kompletten Tag anwesend ist, betrifft ihn eine Dienstreise besonders. Auch wenn diese Reise geschäftlich begründet und vom Chef verordnet ist, gilt die zusätzliche Reisezeit jedoch nicht zwingend als Mehrarbeit. Es kommt darauf an, was der Geschäftsreisende während der Zeit macht, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Schaut er oder sie im ICE einen Film oder liest im Flieger eine Zeitschrift, handelt es sich um Ruhezeit und zählt nicht zur Arbeitszeit. Beantwortet der Mitarbeiter jedoch Kunden-E-Mails, bereitet eine Präsentation vor oder lenkt einen Pkw, hat er Arbeitszeit. Eine Ausnahme gilt für Außendienstmitarbeiter, die ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen können.
Überschreitet die Arbeitszeit auf Reisen jedoch die übliche tägliche Dienstzeit, können Überstunden anfallen. Ob dann eine Vergütung dieser Mehrarbeit oder ein Freizeitausgleich („abbummeln“) stattfindet, hängt von den jeweiligen vertraglichen Regelungen ab. In jedem Fall empfiehlt sich vor Antritt der ersten Dienstreise eine offene Kommunikation zwischen Personalabteilung und Mitarbeiter/in.
Übrigens: Dienstreisen können nur abgelehnt werden, wenn sie „unzumutbar“ sind. Was zumutbar ist oder nicht, ist jedoch strittig. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist hier für beide Seiten hilfreich und beugt Streit vor.
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